
Allgemeine Geschäftsbedingungen von FEINE!KOST Catering
1. Vertragsgrundlagen
1. Allen
- Catering,(im nachfolgenden
- Catering) erteilten Aufträgen liegen in folgender
Reihenfolge zugrunde:
- der Inhalt eines zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages
- die Auftragsbestätigung
- das Angebot
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Vertragsinhalt
1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie
gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen
- Catering und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann
Bestandteil des Vertrages, wenn sie von
- Catering schriftlich
anerkannt werden.
2. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung
gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt
- Catering
keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn,
deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
erkannt.
3. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist.
4. Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit ausdrücklich
und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum von
- Catering . Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung
in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung
und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche
Zustimmung von
- Catering . Bei Zuwiderhandlungen wird eine vom
zuständigen Gericht zu bestimmende Vertragsstrafe fällig.
5. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von
- Catering
zustande.
4. Mietweise Überlassung
1. Alle von
- Catering angelieferten Materialien und Gegenstände
mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum von
- Catering und werden nur leih- bzw. mietweise überlassen.
2. Solchermaßen leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen), hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber vollen Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten.
3. Rückgabebestätigungen von
- Catering erfolgen stets nur unter
Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
4.
- Catering ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen
Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist
unverzinslich.
5. Preise
1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben.
2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der vertragsgemäßen
Lieferung mehr als vier Monate, so ist
- Catering berechtigt, den
vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die eigenen
Beschaffungskosten von
- Catering höher sind als bei
Vertragsschluss angenommen. Übersteigt der Umfang der Preiserhöhung 7,5 % des
vereinbarten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab
Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden.
4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die
nicht von
- Catering zu vertreten sind, so ist sie berechtigt,
den hierdurch
eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am
Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von
- Catering
GmbH.
5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers
ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige
Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete
Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des
Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von
- Catering sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung
erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen.
6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen
im Rahmen der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, sind
gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist
- Catering berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen.
- Catering ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
6. Lieferung/ Transport
1. Genannte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich feste Termine vereinbart.
2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder
Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/
Lieferungstermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von
- Catering nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, erforderlicher behördlicher
Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
3. Treten von
- Catering oder deren Vorlieferanten nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/
Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die
Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
- Catering hat in diesem Falle Anspruch auf die
Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen
neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die
- Catering im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages
beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits
ausgeschlossen.
4. Die Erzeugnisse von
- Catering reisen stets auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von
- Catering für erforderlich gehaltene Verpackung wird
gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung
Verwendung finden sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei
Versendungsstelle angeliefert werden.
- Catering ist zur
Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber
nicht mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf
Gefahr des Auftraggebers.
6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen von
- Catering gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den
Auftraggeber als erfüllt.
7. Abnahme/ Übergabe
1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/ Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
8. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von
- Catering bei Nachlieferung bzw. Abnahme zu prüfen und etwa
festgestellte Mängel unverzüglich, gegebenenfalls mündlich am Einsatzort oder
fernmündlich mitzuteilen und
- Catering Gelegenheit zu
geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen von
- Catering
- Liefer- und Leistungsbedingungen -
2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die
Art und Weise der sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen von
- Catering . Ihr steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn zwei
Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter
Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Gleiches gilt,
wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder von
- Catering die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht,
was in der Regel bei einer Mängelrüge bezüglich nicht versteckter Mängel erst nach
Beendigung der Veranstaltung der Fall ist.
9. Haftung
1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die
- Catering im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung
übernommen, sofern von
- Catering nicht eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der
Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretungvon
- Catering gegenüber dem Fremdbetrieb
verlangen.
2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug,
Pflichtverletzung oder Delikt, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den
Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.
Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen von
- Catering . Bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
haftet
- Catering nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Bedient der Auftraggeber sich der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von
- Catering , um in seinen Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung von
- Catering Veränderungen vorzunehmen, indem z.B. Mobiliar aus/oder
umgeräumt wird, so ist die Haftung von
- Catering ausgeschlossen.
4. Alle gegen
- Catering gerichteten Ansprüche aus vertraglicher
Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern
sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
10. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten von
- Catering ist die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die
seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist
- Catering zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
- Catering
kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des
Vergütungsanspruchs verlangen.
11. Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allenvon
- Catering , und zwar auch dann, wenn sie
dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und
Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen,
Entwürfen, Konzepten usw. nur von
- Catering vorgenommen
werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den Besitz bzw. in das Eigentum
des Auftraggebers gelangt sind.
3. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung
und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden.
- Catering ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen,
ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter
verletzen.
12. Zahlungsbedingungen
1.
- Catering ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach
deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, fünf Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
3. Der Auftraggeber teilt der
- Catering fünf Werktage vor
Veranstaltung die definitive Personenzahl mit.
4.
- Catering stellt dem Auftraggeber eine à conto-Rechnung
in Höhe von 75 % der vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden
Mehrwertsteuer aus, die 14 Tage vor der Veranstaltung fällig ist.
5. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
6. Bei Zahlungsverzug ist
- Catering berechtigt, unbeschadet
weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen
Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens
jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der EZB). Dem Kunden bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens unbenommen.
7.
- Catering ist im Falle des Zahlungsverzuges nach
Fristsetzung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die
Regelung unter Ziffer 7.3. dieser Bedingungen.
13. Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger
Zustimmung von
- Catering übertragbar.
14. Kündigung/ Stornierung
1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass
- Catering hierzu einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat
- Catering Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:
Werden die vereinbarten Leistungen, gleich aus welchem Grund, bis 30 Tage vor
Veranstaltung storniert, behält
- Catering sich die
Geltendmachung einer Entschädigung im Höhe von 10 % der vereinbarten
Vergütung vor. Im Falle von späteren Stornierungen gilt:
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vergütung
- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
- bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vergütung
- danach 100 % der Vergütung
zzgl. ggf. durch die Beauftragung Dritter (Dienstleister, Lieferanten etc.) entstandene Kosten.
3. Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der
- Catering sich die Geltendmachung eines angemessenen Schadenersatzes bis zu einer Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vor.
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch
- Catering oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die
Regelung des Absatzes 2 entsprechend. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im
Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von
- Catering selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen. Stand: Februar 2009
, Fon: 0211 - 899 8548, Fax: 0211 - 89 29 713,